Ausgleichung unter Abkömmlingen
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben oder wie gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind untereinander zur Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB verpflichtet (sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat und ein ausgleichungspflichtiger Vorempfang vorliegt.) Nachfolgend können Sie die Ausgleichung berechnen.

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