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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Vorsorgepaket und mehr

Die Geschätsunfähigkeit ist nicht schön, weder die eigene, noch die eines Angehörigen. Sie lässt sich aber mit den richtigen Vorsorgeregelungen beherrschen. Ich helfe Ihnen bei der Gestaltung, Durchführung und Durchsetzung der Vorsorgeregelungen.
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevertrag
  • VorsorgeAnwalt
  • Anwalt als Bevollmächtigter
  • Anwalt als Unterstützungsbevollmächtigter

Wozu eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht greift ein, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Ohne Vollmacht beginnt ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Dort kann ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt werden, der sodann der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Im schlimmsten Fall wird ein Berufsbetreuer bestellt, der tief in das Innerste der Familie eingreift. Die Vorsorgevollmacht verhindert, dass sich der Staat in Ihre Angelegenheiten einmischt. Sie entscheiden selbst, wer sich später um Ihre Angelegenheiten kümmert.

Teilweise herrscht der Irrtum vor, dass sich Ehegatten gegenseitig vertreten könnten oder dass Kinder später Erklärungen für ihre Eltern abgeben könnten. Dem ist jedoch nicht so. Nur Eltern minderjähriger Kinder haben ein gesetzliches Vertretungsrecht. Sonst kann sich im Familienkreis niemand kraft Gesetzes gegenseitig vertreten.

Die Vorsorgevollmacht ist nur ein Teil eines Vorsorgepakets. Ein weiterer bekannter Teil ist die Patientenverfügung, die speziell medizinische Behandlungsanweisungen enthält.

Was ist der Vorsorgevertrag?

Die Vorsorgevollmacht gewährt dem Bevollmächtigten Vertretungsmacht. Sie regelt das rechtliche Können des Vorsorgebevollmächtigten. Das heißt aber nicht, dass der Vorsorgebevollmächtigte diese Rechtsmacht nach Belieben ausüben darf. Vielmehr muss der Bevollmächtigte auch wissen, was er mit der Vollmacht tun soll und was er überhaupt alles tun darf. Soll der Bevollmächtigte etwa für eine gute Pflege des Vollmachtgebers sorgen? Darf er die Sachen das Vollmachtgebers an sich selbst verschenken? Diese Fragen - also das rechtliche Dürfen und Sollen des Bevollmächtigten - regelt das sogenannte Grundverhältnis oder Innenverhältnis. Das Innenverhältnis sollte durch einen Vertrag zwischen bem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ausgestaltet werden, den sogenannten Vorsorgevertrag.
Die Vorsorgevollmacht erteilt nur Rechtsmacht. Das kann der Vollmachtgeber durch eine einseitige Erklärung tun.1 Das heißt, dass auch nur der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde unterschreiben muss. Das Grundverhältnis enthält hingegen Pflichten des Bevollmächtigten. Dem Bevollmächtigten können keine Pflichten auferlegt werden, ohne dass er dem zustimmt. Erforderlich ist daher ein Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vorsorgebevollmächtigten. Diesen Vertrag müssen beide unterschreiben.
Unterschreibt lediglich der Vollmachtgeber, so handelt es sich lediglich um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag kommt im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vorsorgebevollmächtigten nur zustande, wenn der Vorsorgebevollmächtigte dieses Angebot später annimmt. Ausdrücklich erklärt der Vorsorgebevollmächtigte diese Annahme in der Regel nicht. Er nimmt allenfalls die Vollmacht und handelt damit. Darin kann eine Annahme durch schlüssiges Verhalten liegen, eine sogenannte konkludente Willenserklärung. Allerdings muss das Verhalten des Bevollmächtigten dazu darauf hindeuten, dass er mit den Regelungen zum Innenverhältnis einverstanden war, die ihm angetragen wurden. Aus der Verwendung der Vollmacht lässt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Der Vollmachtgeber wirft dem Vorsorgebevollmächtigten nach dem Motto "friss oder stirb" ein Vertragsangebot hin, das der Vollmachtgeber allein nach seinen Vorstellungen verfasst hat. Damit muss der Bevollmächtigte nicht einverstanden sein. Seinem Handeln kann auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag2 oder ein reines Gefälligkeitsverhältnis zugrunde liegen, wenn er das Vertragsangebot zurückweist, aber dennoch für den Vollmachtgeber handelt, weil dieser nicht selbst handeln kann.
Die Frage, ob ein Vertrag im Grundverhältnis zustande gekommen ist, birgt daher im Einzelfall ein erhebliches Streitpotential. Eine Gestaltung soll aber nicht zum Streit, sondern zu einer rechtssicheren Lösung führen. Diese Lösung lässt sich nur herbeiführen, wenn der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte den Vertrag über das Grundverhältnis unterschreiben. Rechtlich sauber ist es sodann, wenn das Grundverhältnis in einer eigenen Urkunde niedergelegt wird, weil es außer den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten niemanden etwas angeht.

Vorsorgepaket

Das Vorsorgepaket besteht insbesondere aus folgenden Komponenten:
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Überprüfung der Kontovollmachten
  • Vorsorgevertrag (Grundverhältnis zwischen den Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber)
  • Abstimmung mit dem Testament
  • Notfallcard
Zudem ist ein Bevollmächtigtenleitfaden möglich, in dem Sie Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen dokumentieren.

Kosten

Es hat sich bewährt, die Gestaltung mit der Gestaltung der Erbfolge zu verbinden. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand, da die Gestaltungen in ihrem Umfang sehr unterschiedlich sind und sich der Umfang nur schwer vorhersagen lässt.

VorsorgeAnwalt

Was ist ein VorsorgeAnwalt?

Der Begriff VorsorgeAnwalt leitet sich aus den Begriffen Vorsorgerecht und Rechtsanwalt ab. Das Vorsorgerecht befasst sich mit der Gestaltung und Durchführung von Vorsorgeregelungen (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Bestattungsverfügung, etc.). Ein VorsorgeAnwalt gestaltet Vorsorgeregelungen und steht seinen Mandanten zugleich als anwaltlicher Vorsorgebevollmächtigter zur Verfügung. Zum einen kann der VorsorgeAnwalt als Hauptbevollmächtigter eingesetzt werden. Zum anderen kann er als sogenannter Unterstützungsbevollmächtigter die Kontrollrechte des Vollmachtgebers ausüben. Die Bevollmächtigung eines VorsorgeAnwalts bietet sich vor allem dann an, wenn Ihnen kein geeigneter Vorsorgebevollmächtigter zur Verfügung steht und Sie keine staatliche Betreuung wünschen.

Was ist der VorsorgeAnwalt e.V.?

Der VorsorgeAnwalt e.V.3 ist ein Verein, in dem VorsorgeAnwälte organisiert sind. Das heißt nicht, dass ein Rechtsanwalt, der als VorsorgeAnwalt auftritt, zwangsläufig Mitglied im VorsorgeAnwalt e.V. ist. Die Mitglieder machen ihre Mitgliedschaft daher regelmäßig deutlich, indem sie das Logo des VorsorgeAnwalt e.V. verwenden. Der VorsorgeAnwalt e.V. organisiert regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder. Darüber hinaus stellt er den Mitgliedern umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Verfügungen, damit die von ihnen gestalteten Vorsorgeregelungen die nötige Qualität aufweisen. Der VorsorgeAnwalt e.V. kann in einer Vorsorgevollmacht dazu bevollmächtigt werden, einen Ersatzbevollmächtigten zu ernennen, wenn alle Vorsorgebevollmächtigten wegfallen. Er hilft damit dabei, eine Lücke bei Vorsorgevollmachten zu schließen, die durch den unerwarteten vorzeitigen Wegfall des Bevollmächtigten entsteht. Bei Interesse können Sie sich auf der Webseite des VorsorgeAnwalt e.V. weiter informieren.

VorsorgeAnwalt als Unterstützungsbevollmächtigter

Regelmäßig werden als Hauptbevollmächtigte nahe Angehörige eingesetzt. Diese können bei schwierigen Vermögenslagen oder bei Problemen im persönlichen Bereich schnell überfordert sein. Dies ist kein Vorwurf, da mit der Ausübung der Vorsorgevollmacht eine Menge Probleme über den Bevollmächtigten hereinbrechen können, mit denen er nie zuvor im Leben konfrontiert war. Für diesen Fall kann es sich empfehlen, einen Rechtsanwalt als Unterstützungsbevollmächtigten einzusetzen. Der Unterstützungsbevollmächtigte kontrolliert den Hauptbevollmächtigten im vorher bestimmten Umfang. Er entlastet den Hauptbevollmächtigten, so dass dieser keine spätere Haftung fürchten muss. In vorher bestimmten besonderen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Unterstützungsbevollmächtigten erforderlich.
Zimmermann führt in seinem Buch aus, die Vorsorgevollmacht habe den großen Nachteil, dass der Bevollmächtigte (fast) nicht vom Gericht kontrolliert werde. Er meint daher, dass eine Betreuung mit Betreuungsverfügung der Vorsorgevollmacht vorzuziehen sei.4 Das ist jedoch nicht richtig. Der Vollmachtgeber sollte möglichst verhindern, dass sich das Gericht in seinem privaten Lebensbereich betätigt. Oder würden Sie einem unbekannten Dritten, den Sie noch nie gesehen haben und dessen Qualifikation und ethisches Grundverständnis Sie nicht einschätzen können, Ihr Vermögen und Ihre Gesundheit anvertrauen? Der VorsorgeAnwalt füllt diese Schutzlücke für den Vollmachtgeber, indem er den Vorsorgebevollmächtigten im vorher festgelegten Umfang kontrolliert.
Für die Tätigkeit als Unterstützungsbevollmächtigter fällt ein Stundenhonorar an. Dieses entsteht in dem Umfang, in dem der Unterstützungsbevollmächtigte tätig ist. Kommt es nicht zum Gebrauch der Vollmacht, verbleibt es bei den Kosten für die Gestaltung.
Fällt der Unterstützungsbevollmächtigte aus, so empfiehlt sich eine Regelung, wonach der VorsorgeAnwalt e.V. einen anderen VorsorgeAnwalt nachbenennen darf.

VorsorgeAnwalt als Hauptbevollmächtigter

Wenn Sie keine geeignete Person als Vorsorgebevollmächtigten haben, können Sie auch einen VorsorgeAnwalt direkt als Hauptbevollmächtigten einsetzen. Auch in diesem Fall fällt ein Stundenhonorar in dem Umfang an, in dem der VorsorgeAnwalt tätig wird.

Vorsorgevollmacht für Unternehmer

Bei Unternehmern ist es nicht damit getan, eine Vorsorgevollmacht für den privaten Bereich zu erteilen. Vielmehr muss überlegt werden, was mit dem Unternehmen im Vorsorgefall passieren soll. Jedenfalls kurzfristig muss es in der Regel fortgeführt werden. Dazu bedarf es einer geeigneten Person. Zusätzlich muss diese Person die erforderliche Rechtsmacht erhalten. Zu überlegen ist hier neben einer Vorsorgevollmacht auch die Organvertretungsmacht als Geschäftsführer, die Prokura und die Handlungsvollmacht. Im Innenverhältnis müssen umfangreiche Handlungsanweisungen erstellt werden, damit der Bevollmächtigte auch weiß, was er mit dem Unternehmen anfangen soll. Dies fängt bei simplen Dingen an: Der Bevollmächtigte benötigt zum Beispiel die Schlüssel und die Passwörter für den Computer. Andernfalls vergehen Tage oder Wochen, bis er handlungsfähig wird.

Vereinbaren Sie jetzt am besten einen Termin für Ihre Vorsorgegestaltung.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier
1 § 167 Absatz 1 BGB
2 §§ 677 ff. BGB
3 http://www.vorsorgevollmacht-anwalt.de
4 Zimmermann, Vorsorgevollmacht, Betreuuungsverfügung, Patientenverfügung für die Beratungspraxis, Rn. 37.
4,9 von 5 (41 Bewertungen)
Danke für die Hilfe mit meinem Pflichtteilsanspruch.
Peter M. – 22.06.2026
Sehr nette und überaus kompetente Beratung bezüglich einer Erbangelegenheit. Schnelle Antwort zur Ko … mehr
I. F. – 06.10.2024
Ich habe Herrn Dr. Papenmeier im Zuge eines Pflichtteilsstreites beauftragt und kann mitteilen, dass … mehr
D. S. – 15.05.2024
Die Tochter meines Mannes hat den Pflichtteil gefordert. Herr Dr. Papenmeier hat mir dabei geholfen, … mehr
B. B. – 22.06.2023
Professionelle, sach- und fachliche Beratung in Sachen Erbschaft. Sehr gute Kommunikation mit Frau u … mehr
R. J. – 06.09.2021
Vielen Dank Herr Kollege für den praktikablen Indexrechner! Mit kollegialen Grüßen, Dr. Sonja Köhler
S. K. – 16.11.2020
Herr Dr. Papenmeier hat auf dem schwierigen Gebiet des Erbrechtes eine sehr hohe Kompetenz. In den G … mehr
W. R. – 22.01.2020
Herr Papenmeier hat hervorragend sachgerecht und praxistauglich Auskunft erteilt, wo andere "herumei … mehr
J. K. – 17.06.2019
Die Auskunft war eindeutig und vorerst zufriedenstellend. Gegebenenfalls wird eine Beratung bei Dr.T … mehr
K. L. – 15.11.2018
sehr kompetente, unkomplizierte Bearbeitung, kann ich nur weiterempfehlen
E. F. – 11.09.2018
Sehr menschliche und überaus kompetente Beratung bei sehr fairen Honorar. Ich habe mich immer, auch  … mehr
D. K. – 03.10.2017
Sehr schnelle Kontaktaufnahme. Professionelle und sympatische Beratung. Ich bin mit der Leistung von … mehr
U. K. – 02.10.2017
Seit 30 Jahren keinen Kontakt zum Vater. Dr. Papenmeier hat mir meinen Pflichtteil verschafft. Abwic … mehr
M. N. – 21.09.2017
Hatte den Pflichtteil nach Muster auf der Webseite geltend gemacht. Mutter hat nicht geantwortet. Dr … mehr
M. M. – 04.02.2017
Herr Papenmeier hat uns schnell und verständlich vorgerechnet, wie unsere Erbengemeinschaft geteilt  … mehr
L. B. – 20.10.2016
Fast 5 Jahre schmutziger Pflichtteilsstreit der durch meine Geschwister gegen mich geführt wurde. Se … mehr
M. L. – 20.06.2016
Pflichteil meiner Tochter, da ihr Vater gestorben ist. Alles zur vollsten Zufriedenheit.
Y. K. – 20.05.2016
Ich war zur Erstberatung. Mein Bruder ist gestorben und meine Mutter lebt noch. Er hat trotz meiner  … mehr
R. S. – 15.02.2016
Ich kam zu Dr.Papenmeier, weil ich meine Erbausschlagung anfechten wollte. Er wollte mein Erbe als V … mehr
A. K. – 13.02.2016
Antwort der Kanzlei: Ich habe für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Landgericht Stendal gestellt. Dieses hat die Prozesskostenhilfe teilweise für einen Anspruch von 35.000 € gewährt und im übrigen zurückgewiesen. Auch das OLG Naumburg wollte keine weitergehende Prozesskostenhilfe gewähren. Ich schlug daraufhin vor, dass Sie die 35.000 € einklagen. Das wollten Sie aber nicht mehr. Da ich weder etwas für die Entscheidung des Gerichts, noch für Ihre eigene Entscheidung kann, den Anspruch nicht weiter zu verfolgen, emfpinde ich die Bewertung als unfair.
Herr Dr. Papenmeier versteht etwas von seinem Fach. Ich bin selber Anwalt und bearbeite ein Pflichtt … mehr
W. B. – 26.11.2015
Einer der besten Anwälte für Erbrecht den ich kennen lernen durfte , eine Koryphäe im Erbrecht , und … mehr
D. K. – 26.10.2015
Testament, Vorsorgegestaltung, alles zur vollsten Zufriedenheit erledigt.
S. F. – 25.10.2015
Ich kümmere mich jeden Tag um meine Tante. Leider geht es ihr jetzt sehr schlecht. Meine Schwester h … mehr
A. V. – 04.09.2015
Der Anwalt ist der Hammer! Zwei Briefe und schon hatte ich mein Geld.
T. U. – 17.08.2015
Wir waren sehr positiv überrascht, wie Herr Papenmeier unsere Interessen vor dem Richter vertreten h … mehr
S. J. – 23.07.2015
Meine Frau und ich wollten unsere Erbfolge regeln. Herr Dr. Papenmeier nahm im Erstgespräch seinen L … mehr
J. M. – 09.07.2015
Mein Vater hat mich enterbt. Ich habe meinen Pflichtteil geltend gemacht.
J. K. – 23.06.2015
Meine Frau und ich haben jeweils ein Kind. Wir waren deshalb bei Dr. Papenmeier zur Beratung. Er nah … mehr
O. B. – 30.05.2015
Danke und Grüße vom "Spezialfall" aus Berlin.
F. S. – 19.05.2015
Mir hat sehr gefallen, dass ich mir die Kosten vorher auf der Webseite ansehen konnte. http://www.er … mehr
T. B. – 05.05.2015
Nach dem Tod meines Mannes wollte sein Sohn den Pflichtteil. Ich ließ alles von der Erbrechtskanzlei … mehr
R. L. – 30.04.2015
Ich, kinderlos, möchte Geld an meinen Neffen und dessen Tochter verschenken. Ich wollte wissen, wie  … mehr
I. U. – 16.04.2015
Wir haben von Vati nur ein Haus geerbt. Und dazu noch Schulden. Geld war keins da. Die Bank wollte,  … mehr
U. M. – 04.04.2015
Schnelle Hilfe in der Not! Das gibt 5 Sternchen! Vielen Dank!
A. P. – 02.04.2015
Ich hatte große Angst, dass ich für die Schulden meiner Frau aufkommen muss. Nun kann ich wieder etw … mehr
A. H. – 26.03.2015
Wir danken für die umfangreiche Erstberatung.
M. M. – 19.03.2015
Endlich mal ein Spezialist, der diesen Namen verdient! Mein Bruder wollte unser Elternhaus versteige … mehr
B. H. – 10.03.2015
Unser Vater hatte eine neue Frau. Leider hat er sie zu seiner Erbin eingesetzt. Wenigstens hat er un … mehr
S. B. – 06.03.2015
Gute Beratung. Danke.
E. S. – 02.03.2015
Wir hatten eine Erstberatung, nachdem meine Schwester mit einer Vorsorgevollmacht den Nachlass geplü … mehr
M. S. – 28.02.2015
Wir haben Herrn Dr. Papenmeier leider erst aufgesucht, nachdem unser Anwalt aus Aue das Verfahren be … mehr
T. B. – 26.02.2015
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