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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Vollmachtsmissbrauch

Hat der Bevollmächtigte das Konto abgeräumt? Ich helfe Ihnen, wenn Sie einen Vollmachtsmissbrauch vermuten oder wenn Ihnen der Missbrauch einer Vollmacht vorgeworfen wird.

Fälle zum Vollmachtsmissbrauch kommen mittlerweile so häufig vor, dass man sich darauf spezialisieren kann und muss.

Im Alter ist es meist erforderlich, dass eine Vertrauensperson Zugriff auf das eigene Konto erhält. Häufig wird hierfür eine Vorsorgevollmacht oder eine Kontovollmacht erteilt. Manchmal wird Online-Banking eingerichtet und teilweise wird auch einfach die eigene Geldkarte und PIN weitergegeben. Leider häufen sich die Fälle, in denen der Bevollmächtigte diese Befugnis missbraucht und Geld für sich abzweigt.
  • Auskunftspflicht und Rechnungslegung
  • Beschaffung und Auswertung der Kontoauszüge
  • Zahlungsanspruch
  • Beratung
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Prozessvertetung
Es gibt zwei Konstellationen, in denen der (angebliche) Missbrauch einer Vollmacht im Mittelpunkt steht:

Der Erblasser ist tot und das Geld ist weg.

Dies ist der häufigste Fall. Oft werden Vollmachstsmissbrauchsfälle erst nach dem Erbfall aufgerollt, da die Erben zuvor nichts davon wissen oder ihnen die rechtliche Handhabe fehlt. Nach dem Tod des Erblassers tauchen Abhebungen auf, die seine Lebensverhältnisse deutlich überstiegen haben. Es besteht der Verdacht, dass sich der Bevollmächtigte selbst bedient hat. Ein Motiv hierzu kann zum Beispiel sein, dass der Bevollmächtigte sich jetzt den Lohn nimmt, der ihm aus seiner Sicht moralisch für die vorangegangene Pflege des Vollmachtgebers zusteht.

Solche Mandate erfordern die richtige Stragie und Taktik. Es hängt viel davon ab, wie man den Bevollmächtigten fragt und wann man seine eigenen Informationen offenlegt. Die falsche Strategie kann dazu führen, dass der Bevollmächtigte die Auskünfte passend macht und die eigene Rechtsverfolgung endet, bevor sie begonnen hat.

Kontoauszüge

Zunächst einmal benötigen wir die Kontoauszüge für den fraglichen Zeitraum. Die Kontoauszüge für die letzen zehn Jahre erhalten die Erben bei der Bank. Das kann aber teuer sein. Hier tun sich insbesondere Sparkassen negativ hervor, die bis zu 12 € je Kontoauszug verlangen. Das ist deshalb ärgerlich, weil die Kontoauszüge meist im Original beim Bevollmächtigten vorliegen. Die Kontoauszüge gehören zum Nachlass und jeder Miterbe kann verlangen, dass ihm die Originale zur Einsichtnahme herausgegeben werden. Es ist nur leider meist nicht sinnvoll, diesem Anspruch gerichtlich durchzusetzen, weil dann zu viel Zeit verloren geht.

Wenn die Kontoauszüge vorliegen, sollte eine Excel-Tabelle mit allen fraglichen Abbuchungen und Überweisungen gefertigt werden. Achtung! Es genügt nicht, wenn man einfach alle Barabhebungen auflistet. Der Vollmachtgeber muss auch von irgendetwas gelebt haben. Also muss auch noch geprüft werden, wie der normale Lebensbedarf gedeckt wurde.

Wer hat das Geld genommen?

Barabhebungen sind ein Problem. Es muss geklärt werden, wer das Geld genommen hat. Das ist einfach, wenn Barauszahlungen getätigt wurden. Dann können bei der Bank Kopien der Barauszahlungsbelege angefordert werden.
Es ist hingegen schwierig, wenn der Erblasser einfach seine Geldkarte und PIN an den Bevollmächtigten gegeben hat. Eigentlich muss bei der Bank eine eigene Geldkarte für den Bevollmächtigten beantragt werden. Verstöße hiergegen wirken sich aber nicht aus. Je nach Konstellation muss der Bevollmächtigte Rechenschaft ablegen und mitteilen, welche Barabhebungen er getätigt hat. Wenn die Auskunft dahin erteilt wird, dass der Erblasser immer selbst am Geldautomaten war, dann ist die Frage, ob diese Auskunft widerlegt werden kann. War der Erblasser im Krankenhaus? Wie war sein Gesundheitszustand? War er (vermutlich) geschäftsfähig? Konnte er den Geldautomaten überhaupt noch erreichen?

Bezifferung und ggf. Klage

Wenn alle Informationen beschafft sind, beziffern wir den Anspruch gegenüber der Gegenseite. Dabei kommen schnell Beträge bis zu 100.000 € zusammen, wenn mehrere Jahre die gesamten Renteneinkünfte und zusätzlich das noch vorhandene Sparvermögen abgehoben wurden. Die Gegenseite ist oft nicht bereit, diese Beträge zu zahlen. Dann ist eine Klage erforderlich.

Immer gekümmert und jetzt soll ich auch noch bezahlen

Die andere Konstellation betrifft meist nahe Angehörige des Erblassers. Diese haben sich regelmäßig intensiv gekümmert und mit einer Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht die Geschäfte des Erblassers erledigt. Zum Problem werden diese Fälle meistens dann, wenn es sich um eine schlechte Vollmachtsgestaltung handelt, wie sie insbesondere bei Notaren nach meinen Erfahrungen fast ausnahmslos vorkommt. Dadurch entsteht oft eine Verpflichtung zur Rechnungslegung und Belegvorlage. Wenn die Belege dann nicht vollständig vorliegen, wird der Fall schwierig und ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die Situation ist vergleichbar mit einem Auto ohne Airbag. Mit dem Auto lässt sich viel anfangen. Aber wenn es zum Unfall kommt, dann fehlt ein wichtiges Teil.

Ich helfe Ihnen bei der Auskunftserteilung und überlege mit Ihnen, ob und in welcher Höhe eine Zahlung an die Gegenseite geleistet werden sollte. Es gibt allerdings viele Erben, die voreilig eine (viel) zu hohe Wunschforderung beziffern und diese einklagen. Ich habe in der letzten Zeit mehrfach Klagen auf erhebliche Summen gesehen, die ganz oder ganz überwiegend gescheitert sind. Die Verteidigung gegen solche Klagen ist nicht ganz einfach. Wenn der "Luftballon" an Vorwürfen und hochgerechneten Ansprüchen präsentiert wird, muss man erst einmal "die Luft herauslassen" und den Richter davon überzeugen, dass der Klage die nötige Substanz fehlt. In diesen Verfahren kommt es entscheidend darauf an, wer was vortragen und beweisen muss (Darlegungslast, Beweislast, sekundäre Darlegungslast).

Ich helfe Ihnen gern. Bitte schildern Sie mir Ihren Fall.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier