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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Testament

Rechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier berät Sie zur Gestaltung Ihres Testaments oder Erbvertrages. Er hilft Ihnen bei der Auslegung und Anfechtung von Testamenten.

Testament errichten

Mit einem Testament können Sie Ihre Erbfolge verbindlich regeln. Wenige Sätze haben meistens eine große Wirkung. Ich helfe Ihnen dabei, die richtigen Sätze zu formulieren. In einfachen Fällen formuliere ich das Testament gleich während der Erstberatung für Sie aus.

Wann sollte ich mein Testament überprüfen?

Ein Testament spiegelt die Lebens- und Vermögenssituation zu einem bestimmten Zeitpunkt wider, auch wenn darin Prognosen angestellt werden. Ändern sich die familiären, finanziellen oder rechtlichen Gegebenheiten, muss auch das Testament angepasst werden. Handlungsbedarf besteht insbesondere, wenn Sie eine der folgenden Fragen mit ja beantworten können.
  • Wissen Sie nicht mehr, was in Ihrem Testament steht?
  • Ist in Ihrer Familie seit der Testamentserrichtung jemand gestorben?
  • Sind weitere Familienmitglieder hinzugekommen (Geburt, Adoption)?
  • Hat ein Familienmitglied geheiratet oder sich scheiden lassen?
  • Ist ein Familienmitglied oder ein familienfremder Erbe geschäftsunfähig geworden und vielleicht sogar unter Betreuung gestellt worden?
  • Stammt Ihr Testament noch aus DDR-Zeiten?
  • Hat sich Ihre Vermögenssituation verändert?
  • Sind Gegenstände, die Sie vermacht haben, aus Ihrem Vermögen ausgeschieden?
Möchten Sie Ihr Testament überprüfen lassen?
Wenn Sie Ihr Testament überprüfen lassen möchten, empfiehlt sich eine Erstberatung. Kleinere Änderungen formuliere ich für Sie gleich in der Erstberatung.

Testierfähigkeit

Die Errichtung eines Testaments erfordert die Testierfähigkeit des Erblassers. Hierfür besteht zunächst eine Altersgrenze. Ein Minderjähriger darf ab einem Alter von 16 Jahren ein Testament errichten.1 Bis zum Eintritt der Volljährigkeit darf er allerdings nur ein notarielles Testament errichten. Erst danach steht ihm auch das eigenhändige Testament zur Verfügung.2 Weiterhin knüpft die Testierfähigkeit an den Gesundheitszustand des Erblassers an. Ist dieser testierunfähig, kann er kein Testament (mehr) errichten. Hier finden Sie mehr zur Testierunfähigkeit.

Auslegung eines Testaments

Nach dem Tod des Erblassers zeigt ein Testament, was es taugt. Ist das Testament nicht eindeutig, dann ist sein Inhalt mit der juristischen Methode der Auslegung zu ermitteln. Ich erkläre das immer so, dass wir Juristen versuchen, auch aus dem schlechtesten Testament noch das Beste herauszuholen. Das ist oft eine Fleißarbeit, weil hierzu die Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zusammengetragen werden müssen. Dabei helfe ich Ihnen gern. Bitte kontaktieren Sie mich dazu.

Anfechtung eines Testaments

In bestimmten Fällen kann ein Testament nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Testamentsauslegung Vorrang vor einer Anfechtung hat. Die Anfechtungsgründe lassen sich grob als Irrtum, Drohung und Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten klassifizieren. Die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist praktisch relevant, wenn der Erblasser nach der Testamentserrichtung neu heiratet. Wenn eine Testamentsanfechtung im Raum steht, dann bedeutet das Streit. Hierzu ist eine anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.

Behindertentestament

Als Behindertentestament wird in der Regel ein Testament von Eltern behinderter Kinder bezeichnet. Diese Kinder sind regelmäßig nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Deshalb werden diese Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen. Erwirbt das behinderte Kind von Todes wegen Vermögen, dann leitet der Sozialhilfeträger die Ansprüche auf sich über bzw. stellt seine Leistungen ein. Im Ergebnis kommt die Erbschaft oder der Pflichtteilsanspruch des Kindes dann dem Staat und nicht dem behinderten Kind zugute.
Dieses Ergebnis wird durch Gestaltungen vermieden, die zum einen dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das ererbte Vermögen verwehren, zum anderen aber sicherstellen, dass dem Kind dennoch etwas Gutes aus diesem Vermögen getan wird - etwa indem Dinge bezahlt werden, die der Sozialhilfeträger nicht übernimmt.

Bedürftigentestament

Wenn Sie Ihren Nachlass an ein Kind oder eine sonstige Person vererben, die finanzielle Probleme hat, so besteht die Möglichkeit, dass die Eigengläubiger des Erben oder der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zugreifen, um ihre Forderungen zu befriedigen. Um diese Situation zu vermeiden, können Gestaltungen gefunden werden, bei denen der Erbe nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, die Gläubiger des Erben aber auch nicht in dieses Vermögen vollstrecken können. Diese Gestaltungen werden unter dem Begriff Bedürftigentestament zusammengefasst. Zu beachten ist bei einem Bedürftigentestament auch das Prognoserisiko. Möglicherweise ist der Erbe zur Zeit des Erbfalles gar nicht mehr bedürftig oder überschuldet. Der Erbe kann beispielsweise zwischenzeitlich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen haben.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Der Erblasser kann einen sogenannten Vorerben und einen sogenannten Nacherben einsetzen.3 Der Vorerbe wird mit dem Erbfall Erbe. Ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wird der Nacherbe Erbe des Erblassers. Der Nacherbfall tritt in der Praxis häufig mit dem Tod des Vorerben ein. Die Vor- und Nacherbschaft kann auch gestaffelt werden, so dass der Nacherbe wiederum nur Vorerbe ist und nach ihm ein weiterer Nacherbe folgt. In zeitlicher Hinsicht wird die Nacherbfolge durch § 2109 BGB begrenzt:

§ 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

Die Vorerbschaft geht für den Vorerben mit bestimmten Beschränkungen einher, was er mit dem ererbten Vermögen tun darf. Von den meisten Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben befreien. Dann liegt eine sogenannte befreite Vorerbschaft vor.
1 § 2229 Absatz 1 BGB.
2 § 2247 Absatz 4 BGB.
3 § 2100 BGB.

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