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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Erbengemeinschaft

Wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, so bilden diese eine Erbengemeinschaft.1 In der Erbengemeinschaft prallen verschiedene Interessen aufeinander. Der eine will schnell raus, der andere will blockieren. Ich helfe Ihnen gern dabei, Ihre Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
  1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
  2. Verwaltung der Erbengemeinschaft
  3. Wie setze ich eine Erbengemeinschaft auseinander?
    1. Teilungsplan
    2. Erbteilsübertragung
    3. Abschichtung
  4. Was ist die Ausgleichung?

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Es gibt zwei Arten von Erbengemeinschaften. Die erste Art entsteht, wenn ein Erblasser bewusst mehrere Personen zu seinen Erben einsetzt. Ein vorausschauender Erblasser trifft Regelungen dazu, wie die Erbengemeinschaft verwaltet und auseinandergesetzt wird. Gegebenenfalls ordnet er dazu Testamentsvollstreckung an.

Häufiger sind hingegen die Erbengemeinschaft, bei der sich der Erblasser keine oder zu wenige Gedanken gemacht hat. Diese Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft. In ihr treffen sich Personen zufällig, ohne dass sie sonst freiwillig etwas miteinander unternehmen würden. Das führt zu zahlreichen Problemen.

Der Nachlass ist gesamthänderisch gebunden. Jedem Miterben gehört ein Anteil am Ganzen, aber niemand kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen.

Eine Erbengemeinschaft besteht aus der Ehefrau zu 1/2 und den beiden Kindern zu je 1/4. Im Nachlass befinden sich unter anderem 10.000 € in bar. Niemand darf einen Anteil in Höhe seiner Erbquote entnehmen. Ausnahme: Wenn alle einverstanden sind, ist die Entnahme als Teilauseinandersetzung möglich.

Verwaltung der Erbengemeinschaft

In der Erbengemeinschaft gehört jedem ein Anteil am Nachlass, aber nichts davon richtig. Die Verwaltung der Nachlassgegenstände folgt umständlichen Regeln. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen einem wertvollen Gemälde und einem alten Kugelschreiber. Wer seine Rechte in einer Erbengemeinschaft bis ins letzte Detail ausstreiten möchte, der verliert sich in den endlosen Weiten der Hausratsgegenstände. Das Gesetz kennt drei Arten von Verwaltungsmaßnahmen:
  • ordentliche Verwaltung (Mehrheitsentscheidungen)2
  • außerordentliche Verwaltung (einstimmige Entscheidungen)
  • Notverwaltung (Jeder Miterbe kann Notverwaltungsmaßnahmen treffen.)3
So einfach diese Unterscheidung auf den ersten Blick erscheint, so schwierig ist sie in der Praxis. Es lässt sich regelmäßig nicht sicher abgrenzen, ob eine Verwaltungsmaßnahme noch ordnungsgemäß ist oder nicht. Ebensowenig ist sicher, ob eine Notverwaltungsmaßnahme wirklich erforderlich war oder ob es ein milderes Mittel gab. Die Entscheidung hängt letztlich vom Richter und von den Argumenten der Beteiligten ab. Dieses Problem haben allerdings alle Beteiligten, was bei Verhandlungen auch förderlich sein kann.

Wie setze ich eine Erbengemeinschaft auseinander?

Auch wenn Erbengemeinschaften manchmal lange bestehen können, sind sie doch auf die Auseinandersetzung gerichtet. Der Nachlass soll nicht auf Dauer mehreren Miterben gehören.

Kompanie ist Lumperie.
Das Gesetz gibt einen schwierigen Weg zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vor. Zunächst werden die Nachlassverbindlichkeiten beglichen.4 Danach werden alle Gegenstände, die nicht teilbar sind, versilbert. Am Ende muss ein Miterbe einen Teilungsplan erstellen und die Zustimmung der anderen Miterben notfalls einklagen. Dieses Vorgehen wird häufig als "Mikado" bezeichnet. "Wer sich zuerst bewegt, der verliert."

In der Praxis läuft die Auseinandersetzung in der Regel anders. Die Miterben streiten sich - notfalls vor Gericht - über die Positionen, die wirtschaftlich bedeutsam und klärungsbedürtig sind. Danach einigen sich die Miterben über den Rest. Technisch ist es möglich, den gesamten Nachlass in einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung zu verteilen. Es ist auch möglich, dass ein Miterbe oder mehrere Miterben im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dafür erhalten die ausscheidenden Miterben eine Abfindung aus dem Nachlass. Die Abschichtung ist formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn im Nachlass Grundstücke sind. Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn als Abfindung ein Grundstück (oder ein anderer beurkundungspflichtiger Gegenstand) geleistet werden soll. Andernfalls genügt die notarielle Beglaubigung einer Bewilligung zur Änderung des Grundbuches. Die Abschichtung spart Notarkosten. Die Beurkundung einer Auseinandersetzungsvereinbarung kostet ein Vielfaches der bloßen Beglaubigung einer Bewilligung zur Grundbuchberichtigung.

Auseinandersetzung mit Teilungsplan

Der traditionelle Weg zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft erfordert einen Teilungsplan. Der Teilungsplan muss alle dinglichen Erklärungen enthalten, um die Nachlassgegenstände einzelnen Miterben zuzuordnen, also insbesondere die Übereignung beweglicher Gegenstände, die Auflassung von Grundstücken und die Abtretung von Forderungen.

Erbteilsübertragung

Wenn alle Miterben ihren Erbteil auf einen Miterben übertragen, ist die Erbengemeinschaft damit auseinandergesetzt. Der verbleibende Miterbe wird Alleineigentümer aller Nachlassgegenstände. Die Erbteilsübertragung muss notariell beurkundet werden.5

Abschichtung

Die Abschichtung ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Es gab sie aber rein faktisch wohl schon immer. Ein Miterbe erhält eine Abfindung und scheidet dafür aus der Erbengemeinschaft aus. Die Abschichtung erfolgt durch eine formfreie Erklärung aller Miterben. Eine besondere Form muss nur eingehalten werden, wenn die Abfindung einen formbedürftigen Gegenstand betrifft. Wird als Abfindung ein Grundstück geleistet, ist ein Notar erforderlich.

Was ist die Ausgleichung?

Wenn der Erblasser einem Abkömmling zu Lebzeiten etwas zuwendet, benachteiligt er dadurch zugleich die anderen. Der Erblasser kann diese Benachteiligung im Erbfall wieder ausgleichen. Wenn der Erblasser einem Abkömmling eine Ausstattung macht, geht das Gesetz sogar davon aus, dass er die Ausgleichung im Erbfall möchte. Bei anderen Zuwendungen muss der Erblasser das anordnen. Die Ausgleichung sorgt dafür, dass "unter dem Strich" jeder Abkömmling gleichviel erhält.

Für die konkrete Berechnung habe ich einen Ausgleichungsrechner erstellt.
Ausgleichung Rechner


Wieso ergeben sich "krumme" Werte? Das liegt daran, dass das Geld ständig an Wert verliert. Diesen Geldwertverfall bzw. Kaufkraftschwund muss man herausrechnen. Das nennt sich Indexierung. Mein Ausgleichungsrechner macht das automatisch.

Ich helfe Ihnen gern mit Ihrer Erbengemeinschaft.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier
1 § 2032 Absatz 1 BGB.
2 § 2038 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 745 Absatz 1 BGB.
3 § 2038 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB.
4 § 2046 Absatz 1 Satz 1 BGB.
5 § 2033 Absatz 1 Satz 2 BGB.

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