Altchemnitzer Straße 16
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 - 28 26 90 79

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Wettlaufsituationen im Erbrecht

Es gibt im Erbrecht sogenannte Wettlaufsituation. Bei diesen Situationen geht es darum, dass derjenige einen Rechtsverlust erleiden kann, der zuletzt handelt.

Bankvollmacht, Einzelverfügungsbefugnis, Vorsorgevollmacht

Eine solche Situation liegt vor, wenn eine Vollmacht des Erblassers über dessen Tod hinaus fortgilt. Besonders häufig tritt dies auf bei:
  • Vorsorgevollmachten und
  • Bankvollmachten
Der Bevollmächtigte kann zum Schaden der Erben handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Als Erbe sollten Sie daher vorsorglich alle Vollmachten widerrufen. Dies können Sie auch auf Verdacht tun. Widerrufen Sie die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten und zeigen Sie den Widerruf etwaigen Geschäftspartnern an. Bei Banken gibt es allerdings aufgrund einer Regelung in deren AGB besondere Schwierigkeiten.
Muster eines Vollmachtswiderrufs:

Hiermit widerrufe ich alle Vollmachten, die Ihnen Frau/Herr [Name und Anschrift des Erblassers] erteilt hat.

Bedenken Sie, dass Sie für einen nachweisbaren Zugang des Widerrufs sorgen müssen!

Lebensversicherung, Unfallversicherung, Bausparvertrag, Liechtensteinische Stiftung

Eine weitere Wettlaufsituationen besteht bei vielen Lebensversicherungsverträgen und teilweise auch bei anderen Verträgen, etwa Bausparverträgen. Bei diesen Verträgen gibt es häufig ein Bezugsrecht zu Gunsten Dritter im Todesfall. Dieses Bezugsrecht führt dazu, dass die Versicherungssumme oder das sonstige Geld nicht an die Erben, sondern an den Bezugsberechtigten fällt. Das heißt aber noch nicht, dass der Bezugsberechtigte das Geld im Verhältnis zu den Erben auch behalten darf. Das können die Erben teilweise verhindern, indem sie rechtzeitig die erforderlichen Widerrufserklärungen abgeben. Es geht hierbei oft um erhebliche Vermögenswerte. Neuerdings werden diese Grundsätze auch auf Liechtensteinische Stiftungen angewendet, wenn diese so ausgestaltet sind, dass das Stiftungsvermögen am Ende einer dritten Person zufällt.1

Bei der Lebensversicherung kann es sein, dass nicht zwei Personen um die Wette laufen, sondern drei. Der Dritte ist der Inhaber des Versicherungsscheins, wenn dieser von den Erben und dem Bezugsberechtigten personenverschieden ist. Aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Lebensversicherungsvertrag ergibt sich häufig, dass das Versicherungsunternehmen auch schuldbefreiend an den Inhaber des Versicherungsscheins leisten kann. Der Inhaber des Versicherungsscheins kann dies allerdings nicht erzwingen.2

Wenn Sie als Sieger aus dem Wettlauf hervorgehen wollen, kontaktieren bitte umgehend Rechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier und weisen Sie auf die Eilbedürftigkeit Ihres Falls hin!
1 OLG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 - ZEV 2010, 265 mit Anmerkung Blum/Lennert.
2 Jünemann, ZErb 2010, 342 (343).

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier