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Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht



Amtshaftung im Erbrecht

Auch Gerichte machen Fehler ...
... und teilweise haftet das jeweilige Bundesland dafür.


Bei der Amtshaftung im Erbrecht geht es nicht um die Fälle, in denen ein Gericht einen streitigen Fall falsch entscheidet. In diesen Fällen hat die unterlegene Partei Pech gehabt, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Das steht in § 839 Absatz 2 Satz 1 BGB (sogenanntes Spruchrichterprivileg).

Es geht hier hauptsächlich um die Tätigkeit des Nachlassgerichts. Dieses hat viele Aufgaben, die eine Art Verwaltungstätigkeit innerhalb der Justiz darstellen. Auch dabei passieren Fehler und dabei entstehen Schäden. Auf diesen Schäden müssen die Beteiligten nicht sitzen bleiben. Es haftet der jeweilige Rechtsträge des Gerichts, also das Bundesland oder der Bund (Art. 34 S. 1 GG).

Ein Beispiel ist die fehlerhafte Erstellung von Kostenrechnungen. Ein Laie kann diese Rechnungen in der Regel nicht selbt überprüfen. Die entstehenden Anwaltskosten trägt das Bundesland.

Ein weiteres und wichtigeres Beispiel sind Fehler des Nachlassgerichts im Zusammenhang mit der Eröffnung und Bekanntgabe von Testamenten. Wenn ein Beteiligter dadurch gehindert wird, Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, dann haftet das Bundesland für den Schaden.

Ihnen muss klar sein, dass Amtshaftungsansprüche schwierig sind. Sie haben die volle Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität (Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden).

Wenn Sie meine Hilfe in Anspruch nehmen wollen, dann kontaktieren Sie mich bitte.

Ihr

Dr. Thomas Papenmeier

Erbrechtskanzlei Papenmeier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Thomas Papenmeier